Generelle Rechte bei Flugverspätungen
Grundsätzlich sind die Rechte von Flugpassagieren im EU-Fluggastrecht geregelt. Hat ein Flug eine größere Verspätung von, je nach Entfernung der Flugreise, mindestens zwei Stunden und kann der Passagier einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden vorweisen, steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich nach der Flugstrecke und der Verspätung. Allerdings muss der Passagier bestimmte Vorgaben erfüllen, um überhaupt in den Genuss einer Entschädigung zu kommen. So muss er beispielsweise mindestens 45 Minuten vor dem geplanten Abflug den Check-in-Schalter passiert haben. Um welche Art der Verspätung es sich handelt, bleibt in diesem Fall außen vor. Kein Recht auf eine Entschädigung haben Passagiere jedoch, wenn die Verspätung aufgrund äußerer, nicht abwendbarer Umstände eintritt. Hierunter fallen schwere Unwetter, Schneestürme, Aschewolken oder auch die Sperrung des Luftraums über dem Flughafen. Kann die Fluggesellschaft jedoch nicht rechtzeitig Enteisungsmittel herbeischaffen und hebt aus diesem Grund verspätet ab, liegt kein äußerer Umstand vor und der Passagier darf auf eine Entschädigung hoffen.
Anschlussflug verpasst - und nun?
Selbstverständlich ist eine Flugverspätung immer ärgerlich. Hebt der Flieger auf dem Hinflug verspätet ab, verkürzt sich automatisch der Urlaub, auf dem Rückflug könnte es knapp werden, rechtzeitig nach Hause zu kommen. Noch schlimmer sind Flugverspätungen jedoch bei Fernreisen, die einen Anschlussflug voraussetzen. Selten bleibt der Anschlussflug solange am Boden, bis die verspäteten Passagiere eintreffen. Allerdings ist die Entschädigungsfrage bei verpassten Anschlussflügen noch nicht geklärt. Hat der Passagier die Flüge selbstständig gebucht, kann die Fluggesellschaft argumentieren, dass er nicht rechtzeitig am Check-in war. Bucht der Passagier jedoch einen Flug mit Umsteigen in einen anderen Flieger über eine einzelne Fluggesellschaft, liegt das Verschulden nicht auf seiner Seite und er hat die Chance, eine Entschädigung zu erhalten.